Satzung

Verein Düsseldorfer Journalisten, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17. Februar 1986, eingetragen beim Registergericht am 27. Juni 1986. (geändert am 05.03.2020). Der Verein Düsseldorfer Journalisten (VDJ) ist die regionale Vereinigung der Mitglieder des Deutschen Journalisten-Verbandes und/oder des DJV-Landesverbands NRW, die in Düsseldorf oder Umgebung wohnen oder arbeiten.

2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Zweck

(1) Der Verein Düsseldorfer Journalisten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Abgabenordnung.

(2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere

a) berufsständische Aufgaben im regionalen Bereich wahrzunehmen;
b) über das Ansehen des Beruftandes zu wachen;
c) die Behandlung von Fragen der Berufsausübung, der Berufsaus- und Fortbildung, soziale und Tarifprobleme sowie Medienpolitische
und medienrechtliche Themen;
d) die Mitwirkung an der gewerkschaftlichen Arbeit auf Verbandsebene;
e) das Bemühen, das Verständnis der Öffentlichkeit für medienpolitische Fragen zu fördern;
f) den journalistischen Nachwuchs zu fördern;
g) die Mitglieder über alle für sie wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten

(3) Zur Pflege des berufsständischen Zusammenhalts, des Gesprächs und Gedankenaustausches sowie als Stätte der Begegnung der Journalisten untereinander und mit ihren Gesprächspartnern kann der Verein besondere Veranstaltungen ausrichten (Landespresseball, Stammtisch, Sportpressefest usw.). Derartige Veranstaltungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sonderveranstaltungen werden im Jahresabschluss einzeln ausgewiesen. Ein eventueller Überschuss ist zweckgebunden und ausschließlich für mildtätige Zwecke, insbesondere zur Unterstützung bedürftiger und minderbemittelter Journalisten und Hinterbliebenen von Journalisten im Sinne einer planmäßigen Wohlfahrtspflege zu verwenden.

(4) Der VDJ hat zu diesem Zweck (der ausschließlichen und unmittelbaren Mildtätigkeit i. S. der GemVO vom 24. 12. 1952) den Unterstützungsverein des VDJ e.V. gegründet (Siehe Gründungsprotokoll des Unterstützungsvereins vom 10. 5. 1973).

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Vereinszweck entfällt, wenn aufgrund satzungsgemäßer Entscheidungen der Organe des DJV- Landesverbandes NRW die Funktion einer regionalen Journalistenvereinigung nicht oder nicht mehr wahrgenommen werden kann.

4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

– ordentliche Mitglieder
– vorläufige Mitglieder
– Gastmitglieder

(2) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und vorläufigen Mitglieder richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien für die Mitgliedschaft im DJV und/oder DJV-Landesverband NRW und § 1 dieser Satzung.

(3) Beantragen Mitglieder des DJV-Landesverbandes NRW Aufnahme in den VDJ, so muss diesem entsprochen werden, sofern der Antragsteller die Bedingungen des § 4 Abs. 3 der Satzung des DJV- Landesverbandes NRW erfüllt. Das VDJ – Mitglied kann keiner zweiten regionalen Vereinigung des DJV als ordentliches oder vorläufiges Mitglied angehören.

(4) Wer nach den „Richtlinien für die Mitgliedschaft“ nicht als Mitglied in den DJV oder den DJV- Landesverband NRW aufgenommen wird, kann Gastmitglied im VDJ werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die in einer anderen regionalen Vereinigung des DJV ordentliches Mitglied sind. Gastmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.

(5) Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand. Den Mitgliedern ist die Möglichkeit zu Einsprüchen gegeben.

5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Das Erlöschen der Mitgliedschaft von ordentlichen und vorläufigen Mitgliedern regelt die Satzung des DJV-Landesverbandes NRW. Eine Mitgliedschaft im VDJ erlischt auch durch den Wechsel zu einer anderen regionalen Vereinigung des DJV.

(2) Die Gastmitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt, der dem VDJ schriftlich drei Monate zum Quartalsende mitzuteilen ist;
b) Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entscheidet. Der Ausschluss ist nur bei Nichtmitgliedern des DJV möglich;
c) den Tod des Gastmitglieds.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

6 Beiträge

(1) Beiträge zur Sicherung des Vereinszweckes werden von den Mitgliedern nicht erhoben. Der Verein deckt seine Kosten aus den Beitragsanteilen des DJV-Landesverbandes NRW und aus den Beiträgen seiner Gastmitglieder sowie eventueller Spenden.

(2) Der Mindestbeitrag für die Gastmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vor dem DJV-NRW-Verbandstag abgehalten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes vorbehalten sind. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Wahl des Vorstandes nach Maßgabe der Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist
d) die Wahl der Kassenprüfer;
e) gegebenenfalls die Wahl der Delegierten für den Verbandstag des DJV-Landesverbandstages,
f) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages für Gastmitglieder;
g) die Beschlussfassung über Sonderveranstaltungen gemäß & 3, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von 14 Tagen einberufen.

(5) Bei der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder sowie Volontäre nach dreimonatiger vorläufiger Mitgliedschaft und Studenten der Journalistik gemäß 4 Abs. 2 der Landesverbandssatzung stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(6) Die nach Satz 4 ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu fünf Beisitzern, die möglichst verschiedene Medienbereiche vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3) Scheiden vorzeitig ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus und wird dadurch die Vorstandsarbeit in unvertretbarem Maß eingeschränkt, so muss eine Ergänzungswahl spätestens in der nächsten Mitglie- derversammlung erfolgen.

(4) Der Vorstand führt den Verein gemäß der Beschlüsse und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er informiert die Mitgliederversammlung über wichtige Geschäfte und hält Kontakt zum DJV-Landes- verband NRW. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört weiterhin

a) die Erstattung des Jahresberichts;
b) die Festsetzung der Tagesordnung und Verbreitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) die Rechnungslegung.

(5) Zur rechtsverbindlichen Vertretung nach außen im Sinne des § 26 BGB sind befugt entweder

a) der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich oder
b) der Schriftführer oder der Schatzmeister gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Die Vertretung des Vorstandes ist auf ein Handeln im Rahmen des Vereinszwecks beschränkt. Rechtsgeschäfte können nur insoweit getätigt werden, als Mittel hierfür vorhanden sind.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Verlangen dreier seiner Mitglieder zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch den Vorsitz führt. Im Falle seiner Verhinderung und der seines Stellvertreters ist aus dem Kreis der Sitzungsteilnehmer ein Sitzungsleiter zu wählen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei der zur rechtsverbindlichen Vertretung befugten Mitglieder anwesend sind. Stimmrechtsübertragung ist unzu- lässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9) In unaufschiebbaren Fällen ist die telefonische Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern zulässig.

(10) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Personen mit beratender Funktion zur Mitarbeit heranziehen.

10 Protokoll

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

11 Auflösung und Anfallberechtigung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn der Tatbestand des § 3 Abs. 7 gegeben ist.

(2) Im Übrigen kann die Auflösung des Vereins mit der in § 8 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Schatzmeister.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.

(4) Das Restvermögen ist, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss zugunsten einer anderen Sozialeinrichtung fasst, dem Unterstützungsverein des VDJ zu überweisen.


Anlage zur Satzung des Vereins Düsseldorfer Journalisten e.V.

vom 17. Februar 1986

W A H L O R D N U N G

für die Wahl des Vorstandes des Vereins Düsseldorfer Journalisten

1. Nach § 8 Abs. 3 c der Satzung wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand mit verdeckten Stimmzetteln.

2. Die Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlleiter, der mit der einfachen Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Hierbei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmzähler werden durch Zuruf bestimmt.

3. 1 Zur Wahl des Vorstandes sind ordentliche Mitglieder, Volontäre nach dreimonatiger vorläufiger Mitgliedschaft sowie Studenten der Journalistik gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 der Landesverbandatzung vorschlags- und aktiv wahlberechtigt. Passiv wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Volontäre nach dreimonatiger vorläufiger Mitgliedschaft. Ein Vorschlag zur Wahl ist beim Wahlleiter anzumelden. Der Wahlleiter stellt nach Abgabe des letzten Vorschlages die zur Wahl gestellten Kandidaten fest. Danach können neue Kandidaten nicht mehr benannt werden. Der Wahlleiter gibt den Kandidaten Gelegenheit, sich der Mitgliederversammlung vorzustellen; ob eine Aussprache über die Wahlvorschläge stattfindet, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

3.2 Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei der Wahl der Beisitzer ist Block- oder Listenwahl möglich.

5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist jeweils derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Blockwahl sind jeweils so viele Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt, wie Beisitzer zur Wahl anstanden.

6. Ungültig sind Stimmzettel

a) die den Namen eines Kandidaten enthalten, der nicht als nominiert vom Wahlleiter bekannt gegeben worden ist;
b) auf denen mehr als ein Name – bei einer Blockwahl mehr als die zur Wahl stehende Anzahl von Vorstandsplätzen – angegeben oder angekreuzt ist; als Stimmenthaltung gilt die Abgabe eines nicht ausgefüllten Stimmzettels.

7. Der Wahlleiter befragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Mit der Bejahung dieser Frage ist der Wahlgang abgeschlossen.

8. Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Vorgänge, insbesondere das Wahlergebnis und die Annahmeerklärung der Gewählten enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Wahlleiter zu unterzeichnen und dem Protokoll über die Mitgliederversammlung als Anlage beizufügen. Die unterzeichnete Anlage soll zusammen mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung dem DJV-Landesverband NRW zugestellt werden.

9. Will ein Vorstandsmitglied nicht mehr kandidieren, soll der übrige Vorstand davon so rechtzeitig informiert werden, da dies den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden kann.